Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspfege (BGW)
hat einen Branchenstandard für Friseurbetriebe entwickelt, der HIER nachzulesen ist.
Mit deren Umsetzung wird eine Wiedereröffnung von Friseurbetrieben möglich sein.
Darüber hinaus werden auch weitere länderspezifische Vorgaben umzusetzen sein.
Diese sind im Moment noch nicht bekannt.
SMWA-Medieninformation vom 21.04.2020, 14:05 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Zuschuss zu Ausbildungsvergütung
Die von der Corona-Krise betroffenen Ausbildungsbetriebe in Sachsen werden mit einem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung unterstützt. Eine dementsprechende Förderrichtlinie des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums wurde heute vom Kabinett verabschiedet. Es werden Ausbildungsbetriebe unterstützt, die von Kurzarbeit während der Corona-Krise betroffen sind und nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
Der einmalige Zuschuss wird in Höhe des individuellen Ausbildungsentgeltes für sechs Wochen (1,5 Monate) bis zum Zeitpunkt des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld gewährt. Begünstigt werden Ausbildungsverhältnisse in Berufen nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO), für die Kurzarbeit bewilligt worden ist. Die Förderanträge können ab Montag, 27. April, bei den zuständigen Stellen (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie) eingereicht werden und werden von dort nach Bestätigung des Ausbildungsverhältnisses an die Bewilligungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) zur Bearbeitung weitergeleitet.
»Wir wollen sowohl unsere Auszubildenden vor Entlassungen schützen, als auch Ausbildungsbetriebe unterstützen und diejenigen schnell von den Lohnkosten für ihre Azubis entlasten, die von Kurzarbeit betroffen sind«, erklärt Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig. »Der Zuschuss wird vielen Unternehmen helfen, ihre Ausbildungsplätze in der aktuellen Krise zu sichern und Ausbildungsabbrüche zu verhindern. Der Fachkräftenachwuchs ist unsere wirtschaftliche Zukunft. Wir brauchen gut ausgebildete Menschen dringend, wenn unsere Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder hochgefahren wird.«
Die Zuwendung wird für den Zeitraum gewährt, in dem für das zu fördernde Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit besteht. Der Zuschuss wird bewilligt, wenn der Auszubildende gegenüber seinem Ausbildungsbetrieb einen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG für 6 Wochen (1,5 Monate) hat.
Verfahren:
Zuständig für Beratung, Antragsannahme und Bewilligung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist die Landesdirektion Sachsen (LDS).
Der Antrag ist ab kommenden Montag, 27. April, schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare über die zuständige Stelle bis spätestens 30.06.2020 bei der LDS einzureichen. Die zuständige Stelle hat das Ausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, zu bestätigen.
Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Er besteht aus einem Nachweis über die Zahlung der Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden und einer Erklärung über die zuletzt im Februar 2020 gezahlte reguläre Ausbildungsvergütung des Ausbildungsbetriebes an den Auszubildenden.
Die Anträge sind unter hwk-chemnitz.de abrufbar.
In einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020 wird über die Empfehlungen der Bundesregierung zu einem neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 informiert.
Diese enthält die folgenden Eckpunkte:
Diese neuen Standards sind ab sofort in allen betrieblichen Arbeitsabläufen zu beachten.
Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen für deren Einhaltung schaffen.
Weiter ist zu empfehlen, dass auch die Arbeitnehmer in geeigneter Art und Weise (Belehrung) nachweislich informiert wurden.
Ferner sollte jeder Arbeitgeber die Einhaltung im Betrieb und auf Baustellen kontrollieren.
Für spezifische branchenbezogene Maßnahmen sollte bei Erfordernis mit den Berufsgenossenschaften Rücksprache genommen werden.
"Gemeinsam da durch."
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Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
07.04.2020
Heute hat der Freistaat Sachsen seine Unterbringungszuschüsse für Einpendler aus Tschechien und Polen auf zusätzliche Branchen erweitert, eine entsprechende Richtlinie des Wirtschaftsministeriums hat das Kabinett soeben beschlossen.
Die Pauschale von 40 Euro pro Nacht gilt ab sofort auch für Beschäftigte in Einrichtungen und Betrieben, die der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung sowie der öffentlichen Infrastruktur oder der Versorgung der Bevölkerung dienen. Dazu gehören die Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, der Lebensmittelhandel sowie die Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs. Enge Familienangehörige, wie Ehepartner und Kinder, werden mit 20 Euro pro Übernachtung unterstützt.
Die Zuschüsse gab es bisher ausschließlich für Berufspendler aus Tschechien und Polen, die im medizinischen Bereich oder in der Pflege arbeiten. »Wir reagieren damit auf die starke Nachfrage aus den Bereichen, die in der momentanen Situation für unser Land von elementarer Bedeutung sind. Nicht nur im gesundheitlichen Bereich, auch im Lebensmittelhandel, beim Warentransport und in der Landwirtschaft brauchen wir die tschechischen und polnischen Kolleginnen und Kollegen dringend«, begründet Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig. »Die Arbeitskräfte aus unseren Nachbarländern leisten seit vielen Jahren wertvolle Arbeit in und für Sachsen. In dieser außergewöhnlichen Situation zeigt sich das besonders.«
Arbeitgeber können ihre Bedarfe direkt bei der Landesdirektion Sachsen anmelden. Minister Dulig: »Ich danke den Kommunen und regionalenTourismusverbänden, dass sie bei der Kinderbetreuung im Rahmen der Notfallbetreuung und bei der Organisation geeigneter Unterkünfte für die Pendler helfen und bitte sie, das auch in den nächsten Wochen zu tun.«
• Zum Verfahren:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Tschechien oder Polen, die nach Sachsen einpendeln und in einem der oben genannten Bereiche beschäftigt sind, zeigen ihren Bedarf bei ihrem Arbeitgeber an. Der Arbeitgeber stellt dann einen Antrag bei der Landesdirektion Sachsen. Die entsprechenden Formulare stehen online zur Verfügung. Arbeitnehmern aus den nun neu hinzugekommenen Bereichen, die bereits ab heute eine Unterkunft in Anspruch nehmen, entsteht kein Nachteil – der Zuschuss von 40/20 Euro gilt ab 7. April 2020 und wird bei Bedarf nachgezahlt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
viele Betriebe haben in den vergangenen Tagen darauf hingewiesen, dass die Kreditvergabe
im Rahmen der Coronakrise trotz der 80 %-Besicherung durch die KfW teilweise kompliziert
ist, da für das verbleibende Restrisiko die Bereitschaft der Geschäftsbanken vorliegen muss,
den Kredit unter diesen Bedingungen auszureichen.
Je nach Unternehmen kam es hierbei zu längeren Verhandlungen und Prüfverfahren sowie
unter Umständen zu einer Ablehnung, wenn die üblichen Sicherheiten für den von der KfW
nicht besicherten Teil nicht erbracht werden konnten.
Die Bundesregierung hat u.a.a. auf Drängen des Handwerks nunmehr regiert. Dazu dürfen wir
nachfolgend ein Schreiben unserer vogtländischen Bundestagsabgeordneten, Frau Magwas,
veröffentlichen. Wir bitten um Kenntnisnahme!
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Ihre Kreishandwerkerschaft Vogtland
Schreiben unserer vogtländischen Bundestagsabgeordneten Frau Magwas